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   RG, 04.03.1919 - Rep. III. 338/18   

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https://dejure.org/1919,280
RG, 04.03.1919 - Rep. III. 338/18 (https://dejure.org/1919,280)
RG, Entscheidung vom 04.03.1919 - Rep. III. 338/18 (https://dejure.org/1919,280)
RG, Entscheidung vom 04. März 1919 - Rep. III. 338/18 (https://dejure.org/1919,280)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Anwendung der §§ 149 flg. des Reichsbeamtengesetzes. 2. Darlegungs- und Beweispflicht bezüglich des ursächlichen Zusammenhanges bei Schadensersatzansprüchen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch eines Reichsbeamten wegen Gesundheitsschädigung durch kalte und feuchte Wohnung; Darlegungspflicht und Beweispflicht des Klägers bezüglich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Mängeln der Wohnung und aufgetretenen Krankheiten

  • opinioiuris.de

    Anwendung der §§ 149 ff. RBG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 103
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 39.64

    Ansprüche eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in

    Steht die Dienstwohnung im Eigentum oder in der alleinigen Verfügungsgewalt des Dienstherrn, erstreckt sich dessen Fürsorgepflicht darauf, daß sich die Dienstwohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, der ihre gefahrlose Benutzung durch den Beamten und seine Familie gestattet (so schon in entsprechender Anwendung des § 618 BGB: RGZ 71, 243; 91, 21; 95, 103; vgl. auch Nr. 14 Abs. 2 DWV).
  • BGH, 14.03.1951 - II ZR 1/50

    Rechtsmittel

    Dabei kann es allerdings dahingestellt bleiben, ob mit einer vielfach vertretenen Ansicht im Schrifttum (Palandt BGB, 8. Aufl. § 339 Anm. 3; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Aufl. S. 152) in diesem Fall ein Verschulden für die Verwirkung der Vertragsstrafe erforderlich ist, oder ob mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 55, 78; 95, 103; 147, 228; Seuff Arch 87, 184) die Verwirkung bei einem Unterlassungsgebot auch ohne ein Verschulden eintritt.
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